Wer krank ist, sollte sich gut auskurieren. Bei längeren Abwesenheiten ist dafür der „gelbe Schein“ vom Arzt notwendig.
Dieser muss dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Foto: djd/AUB/detailblick-foto – stock.adobe.com
Gute Besserung: Was im
Krankheitsfall wichtig ist
Genau 14,6 Arbeitstage, umgerechnet fast drei Wochen, fehlte laut
Statista im Jahr 2021 durchschnittlich jeder Arbeitnehmende aus
Krankheitsgründen. Dieser Wert liegt im langfristigen Trend.
So alltäglich eine Erkrankung
ist, so groß sind bei vielen
die Fragen: Reicht eine
telefonische Krankschreibung
aus, kann der Chef schon
ab dem ersten Krankheitstag
ein ärztliches Attest verlangen
und was ist, wenn das
Kind erkrankt?
Den gelben Schein vom Arzt
gibt es üblicherweise nur nach
einem persönlichen Besuch in
der Praxis. Diese Regel wurde
während der Corona-Zeit
mehrfach vom Gesetzgeber
ausgesetzt. Bei leichten
Atemwegserkrankungen sind
seit August 2022 wieder telefonische
Krankschreibungen
durch den Mediziner für bis
zu sieben Tage möglich. „Wie
lange diese Sonderregelung
über den Winter hinweg verlängert
wird, lässt sich nicht
mit Sicherheit sagen. Betroffene
sollten sich daher im Fall
einer Erkrankung bei ihrer
Krankenkasse oder in der
Praxis informieren“, rät Rainer
Knoob von der unabhängigen
Arbeitnehmervertretung
AUB e. V. Ein weiteres
Prinzip gelte aber unverändert:
Wer krank ist, muss dies
direkt am ersten Tag dem
Arbeitgeber melden – am
besten rechtzeitig noch vor
dem regulären Dienstbeginn.
Als Faustregel gilt, dass für
eine Krankheitsdauer von bis
zu drei Arbeitstagen eine Information
durch den Arbeitnehmenden
ausreicht. Spätestens
ab dem vierten Tag ist
zeitnah ein ärztliches Attest,
die sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
(AU),
vorzulegen. In einem Urteil
hat allerdings das Bundesarbeitsgericht
(Az. 5 AZR
886/11) entschieden, dass
Chefs die Bescheinigung
schon vorher verlangen können.
„Wie die individuellen
Fristen sind, hängt unter anderem
vom Arbeits- und vom
Tarifvertrag ab“, erläutert
Knoob weiter. „Arbeitnehmende,
die ihren Verpflichtungen
rund um die Krankmeldung
nicht nachkommen,
haben schwerwiegende
berufliche Konsequenzen zu
fürchten.“
Gute Informationen schützen
vor Ärger, unter
www.aub.de etwa gibt es viele
nützliche Tipps für Arbeitnehmende
und Betriebsräte.
Spezielle Regelungen gelten
wiederum für Eltern von Kindern
unter zwölf Jahren.
Wenn diese erkranken und
keine anderweitige Betreuung
möglich ist, besteht Anspruch
auf Kinderkrankengeld
und Kinderkrankentage.
Der Gesetzgeber hat wegen
Corona die zulässige Zahl für
2022 verdoppelt. Bei Elternpaaren
sind es 30
Kinderkrankentage pro Elternteil,
Alleinerziehende haben
Anspruch auf 60 Tage.
djd
Mein Kind ist krank – was
mache ich jetzt?
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