Steuererklärung & Co.
Nein, sie passt immer noch nicht auf einen Bierdeckel. Die Steuererklärung ist eine komplexe Angelegenheit, bei der eine ganze
Reihe von Fallstricken lauern. Für zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist es jedoch Pflicht, die jährliche Steuererklärung abzugeben.
Häufig wird das als notwendiges Übel empfunden. Das muss nicht sein: Denn kompetente Fachleute stehen mit Rat und Tat
zur Seite. Sie sorgen nicht nur dafür, dass die Sache vom Tisch kommt, sondern mit einer Steuererklärung ist auch eine Erstattung möglich.
Denn eines ist klar: Wer keine Steuererklärung abgibt, kann auch kein Geld zurück bekommen.
Foto:stock.adobe.com/InsideCreativeHouse
Steuer: Das ändert sich
Das Jahr 2022 bringt für die Steuerpflichtigen einige steuerliche Änderungen.
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BVL) hat
die für Arbeitnehmer und Rentner einschlägigen Änderungen im Folgenden
zusammengestellt.
Höherer Grundfreibetrag,
Abbau kalte Progression
Der Grundfreibetrag steigt
um 240 Euro auf 9.984 Euro
für Alleinstehende und um
480 Euro auf 19.968 Euro für
Ehepaare oder eingetragene
Lebenspartner, die gemeinsam
ihre Steuererklärung abgeben.
Bis zu diesem Betrag
bleibt das Einkommen
steuerfrei. Zum Abbau der sogenannten
kalten Progression
werden zusätzlich die
übrigen Eckwerte des Steuertarifs
um 1,17 % angehoben.
Gestiegener Unterhaltshöchstbetrag
Der Unterhaltshöchstbetrag
wird an das Existenzminimum
angepasst und steigt
ebenfalls auf 9.984 Euro. Bis
zu diesem Betrag können
Unterstützungsleistungen an
Angehörige oder andere begünstigte
Personen steuerlich
geltend gemacht werden.
Zusätzlich können Beiträge
zur gesetzlichen Kranken
und Pflegeversicherung
abgesetzt werden.
Neue Höchstbeträge für abzugsfähige
Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge in
die gesetzliche Rente, in die
Rürup-Rente, in landwirtschaftliche
Alterskassen sowie
berufsständische Versorgungseinrichtungen
sind als
Sonderausgaben steuerlich
abzugsfähig, soweit sie den
Höchstbetrag nicht übersteigen.
Die Höchstbeträge für
abzugsfähige Sonderausgaben
betragen im Jahr 2022
25.639 Euro und 51.278 Euro
(Einzel-/Zusammenveranlagung).
Da der steuerlich abzugsfähige
Anteil Jahr für Jahr
um jeweils zwei Prozentpunktesteigt,
könnenSteuerpflichtige
von den geleisteten
Beitragszahlungen nunmehr
bis zu 94 Prozent des
Höchstbetrags als Sonderausgaben
steuerlich absetzen.
Für das Jahr 2022 sind das
also bis zu 24.101 Euro (Alleinstehende)
bzw. 48.202
Euro (Ehegatten oder eingetragene
Lebenspartner).
Anhebung der Freigrenze für
Sachbezüge auf 50 Euro
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten
steuerfreie Sachbezüge
beispielsweise in
Form von Gutscheinen oder
Fahrtickets gewähren. Die
Obergrenze dieses Monatsbetrages
erhöht sich ab 1. Januar
2022 von bisher 44 Euro auf
50 Euro.
Neue Sachbezugswerte
Der Monatswert für Verpflegung
wird ab 1. Januar 2022
auf 270 Euro angehoben. Für
verbilligt oder unentgeltlich
gewährte Mahlzeiten gelten
ab 2022 pro Kalendertag folgende
Werte: Frühstück 1,87
Euro; Mittag- oder Abendessen
3,57 Euro. Der Sachbezugswert
2022 für Unterkunft
oder Miete beträgt 241
Euro im Monat.
Steuerfreie Corona-Prämie
noch bis 31. März 2022
Arbeitgeber, die ihre durch die
Corona-Krise belastenden
Arbeitnehmer bislang noch
nicht finanziell unterstützt
haben, können bis zum 31.
März 2022 zusätzlich zum
Gehalt eine steuerfreie Corona
Prämie auszahlen. Die
Verlängerung des Auszahlungszeitraums
führt aber
nicht dazu, dass eine Corona
Prämie im ersten Vierteljahr
2022 nochmals in voller
Höhe ausgezahlt werden
kann. Die 2020 eingeführte
Corona-Prämie kann in dem
Zeitraum vom 1. März 2020
bis 31. März 2022 geleistet
werden und darf den Höchstbetrag
von insgesamt 1.500
Euro nicht übersteigen.
Anhebung des Mindestlohns
Zum 1. Januar 2022 steigt der
Mindestlohn von derzeit 9,60
Euro auf 9,82 Euro. Zum 1. Juli
2022 wird der Mindestlohn
nochmal auf dann 10,45 Euro
angehoben. Zu beachten ist,
dass der Mindestlohn auch für
sogenannte Minijobs, also
geringfügige Arbeitsverhältnisse
gilt, bei denen der monatliche
Lohn regelmäßig
nicht mehr als 450 Euro beträgt.
Minijobber, bei denen
vertraglich eine feste Arbeitsstundenanzahl
in der Woche
oder im Monat vereinbart ist,
sollten prüfen, ob sie trotz gestiegenen
Mindestlohns noch
innerhalb des Grenzbetrags
bleiben.
Verlängerung der Homeoffice
Pauschale bis Ende 2022
geplant
Bisher war die Homeoffice-
Pauschale für die Jahre 2020
und 2021 befristet. Im Koalitionsvertrag
der neuen Regierung
ist eine Steueränderung
für 2022 zur Homeoffice
Pauschale vorgesehen.
Wegen der anhaltenden Corona
Pandemie soll die Homeoffice
Pauschale auch im
Jahr 2022 steuerlich abgesetzt
werden.
Für die Kalenderjahre 2020
und 2021 können Arbeitnehmer
bis zu fünf Euro für jeden
Arbeitstag in der häuslichen
Wohnung als Werbungskosten
absetzen. Maximal
gilt dies für 120 Tage,
insgesamt also bis zu 600
Euro im Jahr. Die Homeoffice
Pauschale wird jedoch
nicht zusätzlich zum Werbungskostenpauschbetrag
gewährt. Daher können besonders
diejenigen profitieren,
die Werbungskosten von
über 1.000 Euro haben. Allerdings
entfällt für die
Arbeitstage im Homeoffice
die Pendlerpauschale.
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