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„Workation“ heißt der neue Trend, der den Wunsch nach Abwechslung mit den digitalen
Telearbeitsmöglichkeiten verbindet. Symbolfoto: stock.adobe.com/ BullRun
Arbeiten auch vom
Urlaubsort aus
Mit dem Notebook auf dem Schoß an der Strandbar? Mit Strohhut,
Schirmchendrink und Zoom-Link auf dem Sonnendeck? Oder relaxed
mit AirPods auf der Poolliege im Kundengespräch?
Während bei vielen Arbeitgebern
schon die blanke Vorstellung
die Alarmglocken
schrillen lässt, haben ihre Beschäftigen
kein Problem damit,
mobiles Arbeiten konsequent
bis an den Urlaubsort
weiterzudenken. „Workation“
heißt der neue Trend und
soll den Wunsch nach Abwechslung
mit den digitalen
Telearbeitsmöglichkeiten in
Einklang bringen. „Bei dieser
speziellen Form des mobilen
Arbeitens gibt es jedoch
rechtlich einige Feinheiten zu
beachten – auch für Arbeitnehmer,
bei denen Remote
Work oder Homeoffice bereits
grundsätzlich vertraglich
geregelt sind“, erklärt
Felix Korten, Rechtsanwalt
und Vorstand der Korten
Rechtsanwälte AG, und verrät,
wie Homeoffice auch mit
Meeresbrise funktionieren
kann. Arbeiten, wo andere
Urlaub machen: Obwohl das
englische Kunstwort„Workation“
(work + vacation) wie
die Vereinigung zweier absoluter
Gegensätze wirkt, finden
immer mehr Menschen
Möglichkeiten, Job und Ferien
miteinander zu verbinden.
Der Einzug virtueller
Technik macht es möglich.
„Um rechtlich bei dieser speziellen
Form des mobilen
Arbeitens auf der sicheren
Seite zu sein, lohnt sich ein
zweiter Blick in den Arbeitsvertrag“,
rät der Jurist.
Schließlich gelten Homeoffice
oder Remote-Work-Vereinbarungen
zunächst für
einen Leistungsort innerhalb
Deutschlands. „Wollen
arbeitswütige Sommerfrischlerihren
Jobaber imAnschluss
an den zweiwöchigen
Mittelmeertrip im
Strandhotel ausüben, bedarf
es der Zustimmung des
Unternehmens“, so Felix
Korten. „Lehnen Chefs ab,
können Beschäftigte nicht auf
diese Sonderform des mobilen
Arbeitens bestehen.“
Denn auch hier gilt: Ein allgemeines
Recht auf mobiles
Arbeiten oder Homeoffice
existiert aktuell weder für das
In-noch für das Ausland.
„Wer einfach so und ohne
Rücksprache den Urlaubszum
Arbeitsort macht,dem
drohen weitreichende
arbeitsrechtliche Konsequenzen
bis hin zur Kündigung“,
gibt der Jurist zu bedenken.
Mit Brief und Siegel:
Bevor Angestellte also auf
eigene Faust remote am
Urlaubsort arbeiten, muss der
Arbeitgeber informiert werden.
In manchen Firmen, in
denen sich solche Anfragen
häufen, existieren in der Personalabteilung
bereits jetzt
weitestgehend
standardisierte Prozesse.„Ist
dies nicht der Fall,lohnt sich
für beide Seiten die Ausarbeitung
einer detaillierten Zusatz
oder Änderungsvereinbarung
zum Arbeitsvertrag“,
unterstreicht Felix Korten.
Neben dem abweichenden
Tätigkeitsort gilt es hier
Arbeitszeiten, Erreichbarkeit,
Kostenerstattung und
Rückkehrmodalitäten zu berücksichtigen.
Zudem sollten
Arbeitnehmer genau wissen,
welche Entscheidungen sie
alleine fällen können, wann
eine Rücksprache mit Vorgesetzten
notwendig wird sowie
welche digitalen Kommunikationswege
sich sicher
und unproblematisch nutzen
lassen.
„Unbedingt bei der Zusatzvereinbarung
zu beachten ist
auch die Frage des anwendbaren
Rechts“, fügt der Anwalt
hinzu. Anders als bei
Menschen, die nur vorübergehend
mobil in der Welt
arbeiten,fallen Beschäftigte,
die ausschließlich oder mehr
als die Hälfte ihres Jobs remote
im Ausland erledigen,
nicht unbedingt unter das
deutsche Arbeitsrecht. Und
auch bei Tätigkeiten, bei
denen Angestellte weniger als
die Hälfte ihrer Arbeitszeit im
Auslandverbringen, können
im Einzelfall die jeweiligen
Gesetze des Gastlandes greifen.
Also alles nicht so einfach:
„Außerdem sollten in
einer ergänzenden Workation
Vereinbarung steuerrechtliche
und sozialversicherungsrechtliche
Aspekte
Beachtung finden“, rät Felix
Korten.
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